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# Art 31 VO (EG) Nr. 834/2007

VO (EG) Nr. 834/2007  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Verordnung (EU) 2018/848 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02007R0834-20130701 (EUR-Lex).

Informationsaustausch

Auf Antrag müssen die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen austauschen, soweit der Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt wurde. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen.

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Zitiervorschlag: Art 31 VO (EG) Nr. 834/2007

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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