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# Art 20 VO (EG) Nr. 834/2007

VO (EG) Nr. 834/2007  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Verordnung (EU) 2018/848 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02007R0834-20130701 (EUR-Lex).

Allgemeine Vorschriften für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe

(1) Für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe dürfen nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden. Andere Erzeugnisse und Stoffe dürfen nur insoweit verwendet werden, wie sie nach Artikel 21 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

(2) Ökologische/biologische Hefe darf in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe vorkommen.

(3) Ausführliche Vorschriften für die Herstellung können nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

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Zitiervorschlag: Art 20 VO (EG) Nr. 834/2007

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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