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# Art 11 VO (EG) Nr. 834/2007

VO (EG) Nr. 834/2007  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Verordnung (EU) 2018/848 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02007R0834-20130701 (EUR-Lex).

Allgemeine Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung

Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften.

Im Einklang mit besonderen Bestimmungen, die nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten oder, im Falle der Aquakultur, Produktionsstätten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften. Dabei muss es sich bei Tieren um verschiedene Arten handeln. Bei der Aquakultur kann dies die gleiche Art betreffen, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionsstätten besteht. Bei Pflanzen muss es sich um verschiedene leicht zu unterscheidende Sorten handeln.

Wirtschaften gemäß Absatz 2 nicht alle Einheiten des Betriebs ökologisch/biologisch, muss der Unternehmer die Flächen, Tiere und Erzeugnisse, die in den ökologischen/biologischen Betriebseinheiten genutzt bzw. erzeugt werden, von den Flächen, Tieren und Erzeugnissen, die in den nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten genutzt bzw. erzeugt werden, getrennt halten und über die Trennung in angemessener Weise Buch führen.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EG) Nr. 834/2007

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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