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# Art 57 VO (EG) Nr. 810/2009 — Überwachung und Bewertung

Visakodex  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwei Jahre nachdem alle Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar geworden sind, erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung der Verordnung. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet der Berichte nach Absatz 3.

(2) Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor.

(3) Die Kommission legt drei Jahre nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Artikel 13, 17 und 40 bis 44 dieser Verordnung vor, der auch auf folgende Themen eingeht: Umsetzung der Erfassung und Verwendung biometrischer Identifikatoren, Zweckmäßigkeit des gewählten ICAO-Standards, Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, Erfahrungen mit externen Dienstleistungserbringern unter spezifischer Bezugnahme auf die Erfassung biometrischer Daten, Umsetzung der Regelung zum Kopieren von Fingerabdrücken innerhalb von 59 Monaten und Gestaltung der Antragsverfahren. In dem Bericht werden zudem auf der Grundlage von Artikel 17 Absätze 12, 13 und 14 und von Artikel 50 Absatz 4 der VIS-Verordnung die Fälle, in denen Fingerabdrücke faktisch nicht abgegeben werden konnten oder aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten, mit der Zahl der Fälle verglichen, in denen Fingerabdrücke abgenommen wurden. Der Bericht enthält auch Angaben zu Fällen, in denen Personen, die ihre Fingerabdrücke tatsächlich nicht abgeben konnten, ein Visum verweigert wurde. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht geeignete Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.

(4) In dem ersten der Berichte nach Absatz 3 wird anhand der Ergebnisse einer unter Verantwortung der Kommission durchgeführten Studie auch die Frage behandelt, ob Fingerabdrücke von Kindern unter 12 Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken eine hinreichende Zuverlässigkeit aufweisen und insbesondere wie sich die Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern.

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Zitiervorschlag: Art 57 VO (EG) Nr. 810/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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