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# Art 53 VO (EG) Nr. 810/2009 — Mitteilung

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Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8;

b) die Drittstaaten, bei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen verlangen;

c) gegebenenfalls das nationale Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft nach Artikel 14 Absatz 4;

d) die Liste der Drittstaaten, bei denen eine vorherige Konsultation nach Artikel 22 Absatz 1 erforderlich ist;

e) die Liste der Drittstaaten, bei denen eine Unterrichtung nach Artikel 31 Absatz 1 erforderlich ist;

f) die zusätzlichen Einträge der Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke gemäß Artikel 27 Absatz 2;

g) die für die Visumverlängerung gemäß Artikel 33 Absatz 5 zuständigen Behörden;

h) die nach Artikel 40 gewählten Formen der Zusammenarbeit;

i) die gemäß Artikel 46 und Anhang XII erhobenen Statistiken.

(2) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen auf elektronischem Wege in regelmäßig aktualisierter Form zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: Art 53 VO (EG) Nr. 810/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/53

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