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# Art 3 VO (EG) Nr. 810/2009 — Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

Visakodex  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Drittländer müssen zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein.

(2) Einzelne Mitgliedstaaten können im dringlichen Fall eines Massenzustroms rechtswidriger Einwanderer verlangen, dass Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Drittstaaten zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Entscheidungen vor deren Wirksamwerden sowie die Aufhebung der Pflicht zur Einholung eines Flughafentransitvisums mit.

(3) Die Mitteilungen werden jährlich zum Zwecke der Aufnahme des betreffenden Drittstaats in die Liste in Anhang IV im Rahmen des in Artikel 52 Absatz 1 genannten Ausschusses überprüft.

(4) Wird der Drittstaat nicht in die Liste in Anhang IV aufgenommen, kann der betreffende Mitgliedstaat die Visumpflicht für den Flughafentransit aufheben oder beibehalten, sofern die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(5) Folgende Personengruppen sind von der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Visumpflicht für den Flughafentransit befreit:

a) Inhaber eines gültigen einheitlichen Visums, eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels;

b) Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellt wurde, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert, oder die über einen gültigen Aufenthaltstitel für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen;

c) Drittstaatsangehörige, die über ein gültiges Visum für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder für einen Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, oder für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen, oder die Inhaber eines gültigen Visums für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) sind, wenn sie in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in jeden anderen Drittstaat reisen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Land zurückkehren, das das Visum erteilt hat;

d) Familienangehörige von Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die selbst Begünstigte des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind;

e) Inhaber von Diplomatenpässen;

f) Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt sind.

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EG) Nr. 810/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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