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Art 19 VO (EG) Nr. 810/2009 — Zulässigkeit

Visakodex

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats prüfen, ob

— der Antrag innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist,

— dem Antrag die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind,

— die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und,

— die Visumgebühr entrichtet wurde.

(2) Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden

— wenden das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und

— prüfen den Antrag weiter.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.

(3) Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden haben unverzüglich

— das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben,

— die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten,

— die Visumgebühr zu erstatten und

— von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Antrag, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen als zulässig betrachtet werden.