(1) Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats prüfen, ob
— der Antrag innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist,
— dem Antrag die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind,
— die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und,
— die Visumgebühr entrichtet wurde.
(2) Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden
— wenden das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und
— prüfen den Antrag weiter.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.
(3) Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden haben unverzüglich
— das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben,
— die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten,
— die Visumgebühr zu erstatten und
— von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Antrag, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen als zulässig betrachtet werden.