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# Art 12 VO (EG) Nr. 810/2009 — Reisedokument

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Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antragsteller hat ein gültiges Reisedokument vorzulegen, das folgende Kriterien erfüllt:

a) Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden;

b) es muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen;

c) es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EG) Nr. 810/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/12

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