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# Art 10 VO (EG) Nr. 810/2009 — Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

Visakodex  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antragsteller hat bei Antragstellung zum Zweck der Abnahme der Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7 Buchstabe b persönlich zu erscheinen. Unbeschadet des Satzes 1 des vorliegenden Absatzes und unbeschadet des Artikels 45 kann der Antragsteller seinen Antrag, sofern möglich, auf elektronischem Wege einreichen.

(3) Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:

a) ein Antragsformular nach Artikel 11 vorzulegen;

b) ein Reisedokument nach Artikel 12 vorzulegen;

c) ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht;

d) in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;

e) die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;

f) die Belege nach Artikel 14 und Anhang II vorzulegen;

g) erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EG) Nr. 810/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-810-2009/10

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