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# Art 5 VO (EG) Nr. 794/2004 — Form und Inhalt von Jahresberichten

VO (EG) Nr. 794/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet zusätzlicher besonderer Berichterstattungspflichten, die aufgrund eines mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Beschlusses nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 auferlegt wurden, sowie unbeschadet der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Beschluss zur Genehmigung einer Beihilfe stellen die Mitgliedstaaten unter Verwendung des Standardberichtsformulars in Anhang III Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen für jedes ganze Kalenderjahr der Anwendung der Regelung oder einen Teil davon zusammen.

(2) Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen verlangen, die im Voraus mit den Mitgliedstaaten abzusprechen sind.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EG) Nr. 794/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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