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# Art 13 VO (EG) Nr. 794/2004 — Inkrafttreten

VO (EG) Nr. 794/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Kapitel II gilt für die der Kommission mehr als 5 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelten Anmeldungen.

Kapitel III gilt für Jahresberichte über Beihilfen, die vom 1. Januar 2003 an gewährt wurden.

Kapitel IV gilt für alle Fristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgesetzt, jedoch noch nicht abgelaufen sind.

Artikel 9 und 11 finden bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurden.

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Zitiervorschlag: Art 13 VO (EG) Nr. 794/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-794-2004/13

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