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# Art 5 VO (EG) Nr. 773/2004 — Zulässigkeit von Beschwerden

VO (EG) Nr. 773/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Natürliche und juristische Personen müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um zur Einreichung einer Beschwerde für Zwecke von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 befugt zu sein.

Beschwerden müssen die Angaben enthalten, die in dem im Anhang zu dieser Verordnung beigefügten Formblatt C gefordert werden. Die Kommission kann von der Vorlage eines Teils der im Formblatt C geforderten Angaben und Unterlagen absehen.

(2) Die Beschwerde ist bei der Kommission in dreifacher Ausfertigung auf Papier sowie nach Möglichkeit in elektronischer Form einzureichen. Der Beschwerdeführer hat zudem eine nicht vertrauliche Fassung der Beschwerde vorzulegen, wenn für einen Teil der Beschwerde Vertraulichkeitsschutz geltend gemacht wird.

(3) Die Beschwerde ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft einzureichen.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EG) Nr. 773/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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