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# Art 10 VO (EG) Nr. 773/2004 — Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderung

VO (EG) Nr. 773/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission teilt den Parteien die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte mit. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird jeder Partei, gegen die Beschwerdepunkte erhoben werden, schriftlich zugestellt.

(2) Bei Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission den Parteien eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.

(3) Die Parteien können in ihren schriftlichen Ausführungen alle ihnen bekannten Tatsachen vortragen, die für ihre Verteidigung gegen die von der Kommission angeführten Beschwerdepunkte relevant sind. Als Nachweis für die in ihren Ausführungen vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Ihre Ausführungen und die beigefügten Unterlagen sind im Original auf Papier und in elektronischer Form oder, falls sie nicht in elektronischer Form beigebracht werden, in ►M3 31 ◄ Ausfertigung auf Papier vorzulegen. Sie können der Kommission die Anhörung von Personen vorschlagen, die die in ihren Ausführungen vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EG) Nr. 773/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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