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Art 15 VO (EG) Nr. 767/2009 — Allgemeine zwingende Kennzeichnungsanforderungen

VO (EG) Nr. 767/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Kennzeichnungsangaben gemacht werden:

a) die Futtermittelart: „Einzelfuttermittel“, „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“; — bei „Alleinfuttermittel“ kann gegebenenfalls die Bezeichnung „Milchaustausch-Alleinfuttermittel“ verwendet werden; — bei „Ergänzungsfuttermittel“ können gegebenenfalls folgende Bezeichnungen verwendet werden: „Mineralfuttermittel“ oder „Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel“; — bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“ ersetzt werden durch „Mischfuttermittel“;

b) Name oder Firma sowie Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers;

c) falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an Betriebe mit einer Genehmigung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde. Verfügt die für die Kennzeichnung verantwortliche Person über mehrere Zulassungsnummern, ist die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergebene Nummer zu verwenden;

d) die Kennnummer der Partie oder des Loses;

e) bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, ausgedrückt als Masseeinheiten, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;

f) die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, vorangestellt dazu die Überschrift „Zusatzstoffe“, gemäß Kapitel I von Anhang VI oder VII, und unbeschadet der Kennzeichnungsbestimmungen gemäß dem Rechtsakt, mit dem der einzelne Futtermittelzusatzstoff zugelassen wurde;

g) der Feuchtegehalt gemäß Anhang I Nummer 6.