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# Art 8 VO (EG) Nr. 725/2004 — Kontrollen zur Gefahrenabwehr in den Häfen eines Mitgliedstaats

VO (EG) Nr. 725/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kontrolle des Zeugnisses gemäß der Regel 9 Absatz 1.1 (Kontrolle von Schiffen in Häfen) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt wird im Hafen entweder von der zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr nach Artikel 2 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung oder von den Besichtigern gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 95/21/EG vorgenommen.

(2) Hat der Bedienstete, der die in Absatz 1 genannte Kontrolle des Zeugnisses durchführt, ernsthafte Gründe für die Annahme, dass das Schiff den Bestimmungen der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und des ISPS-Codes nicht entspricht und gehört er keiner Behörde an, die in diesem Mitgliedstaat für die Durchführung der in der Regel 9 Absätze 1.2 und 1.3 der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt vorgesehenen Maßnahmen verantwortlich ist, so verweist er die Angelegenheit unverzüglich an die genannte Behörde.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EG) Nr. 725/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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