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Art 14 VO (EG) Nr. 725/2004 — Sanktionen

VO (EG) Nr. 725/2004

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen ergriffen werden.