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# Art 13 VO (EG) Nr. 725/2004 — Verbreitung von Informationen

VO (EG) Nr. 725/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 7 ) sind die Inspektionsberichte und die Antworten der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4 Absatz 3, 5 Absätze 2 und 4 sowie 9 Absatz 6 geheim und werden nicht veröffentlicht. Diese werden nur den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, die sie gemäß den einschlägigen nationalen Regeln für die Verbreitung sensibler Informationen nur den interessierten Parteien weitergeben, die diese benötigen.

(2) Die Mitgliedstaaten behandeln so weit wie möglich und gemäß dem anwendbaren nationalen Recht Informationen als vertraulich, die sich aus Inspektionsberichten und Antworten der Mitgliedstaaten ergeben, wenn diese andere Mitgliedstaaten betreffen.

(3) Wenn nicht klar ist, ob die Inspektionsberichte und Antworten veröffentlicht werden oder nicht, konsultieren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat.

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Zitiervorschlag: Art 13 VO (EG) Nr. 725/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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