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# Art 12 VO (EG) Nr. 725/2004 — Geheimhaltung

VO (EG) Nr. 725/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Anwendung dieser Verordnung stellt die Kommission gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung ( 6 ) durch geeignete Maßnahmen sicher, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, geschützt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen gleichwertige Maßnahmen im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht.

Für alle Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Inspektionen durchführen oder mit der Behandlung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung befasst sind, muss eine geeignete Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Mitarbeiter hat, vorliegen.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EG) Nr. 725/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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