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# Art 16 VO (EG) Nr. 715/2007 — Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 2005/55/EG

VO (EG) Nr. 715/2007  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Richtlinie 70/156/EWG wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

(2) Die Richtlinie 2005/55/EWG wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen und Motoren hinsichtlich ihrer Emissionen (Euro IV und V)“.

b) Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚Fahrzeug‘ ein Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg; b) ‚Motor‘ die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbstständige technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann; c) ‚besonders umweltfreundliches Fahrzeug (EEV)‘ ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.“

c) Anhang I Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „1. Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen zur Minderung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Konformität in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren und On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) aller Kraftfahrzeuge sowie für Motoren im Sinne des Artikels 1 mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 und M2, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ( *1 ) eine Typgenehmigung erhalten haben.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EG) Nr. 715/2007

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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