(1) Diese Verordnung legt gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (nachstehend „Fahrzeuge“ genannt) und Ersatzteilen wie emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.
(2) Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen für die Übereinstimmung im Betrieb, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, Fahrzeug-On-Board-Diagnosesysteme (im Folgenden „OBD-Systeme“) und die Messung des Kraftstoffverbrauchs.