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# Art 4 VO (EG) Nr. 648/2004 — Beschränkungen aufgrund der biologischen Abbaubarkeit von Tensiden

VO (EG) Nr. 648/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tenside als solche und in Detergenzien enthaltende Tenside, die den Kriterien für vollständige aerobe Bioabbaubarkeit des Anhangs III entsprechen, können gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit ohne weitere Beschränkungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Enthält ein Detergens Tenside, für die der Grad der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit unter dem in Anhang III bestimmten Wert liegt, so können die Hersteller von Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich, die Tenside enthalten, und/oder von Tensiden, die für Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich bestimmt sind, eine Ausnahme beantragen. Anträge auf Genehmigung einer Ausnahme und Entscheidungen über diese Anträge erfolgen gemäß den Artikeln 5, 6 und 9.

(3) Die Rate der primären Bioabbaubarkeit wird für alle Tenside in Detergenzien gemessen, die die Prüfungen zur vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit nicht bestanden haben. Für die für Detergenzien bestimmten Tenside mit einer Rate der primären Bioabbaubarkeit unter dem in Anhang II festgelegten Wert wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EG) Nr. 648/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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