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# Art 15 VO (EG) Nr. 648/2004 — Schutzklausel

VO (EG) Nr. 648/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes Detergens trotz Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder ein Risiko für die Umwelt darstellt, so kann er jedwede angemessene vorläufige Maßnahmen treffen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Risikos stehen, um sicherzustellen, dass das betreffende Detergens kein Risiko mehr darstellt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder seine Verfügbarkeit auf andere Weise eingeschränkt wird.

Der Mitgliedstaat teilt dies unverzüglich unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2) Nach Konsultierung der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls des zuständigen technischen oder wissenschaftlichen Ausschusses der Kommission ist innerhalb von neunzig Tagen nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren über die Angelegenheit zu entscheiden.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EG) Nr. 648/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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