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# Art 10 VO (EG) Nr. 648/2004 — Kontrollmaßnahmen

VO (EG) Nr. 648/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können gegebenenfalls alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen für auf dem Markt befindliche Detergenzien ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass das Produkt den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Als Referenzmethode dienen die in Anhang VIII genannten Prüf- und Analysemethoden. Im Rahmen dieser Kontrollmaßnahmen sind die Hersteller nicht verpflichtet, Prüfungen zu wiederholen, die bereits von Labors durchgeführt wurden, die die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 2 erfüllen, oder für eine Wiederholung oder eine zusätzliche Prüfung zu zahlen, vorausgesetzt, die erste Prüfung hat die Übereinstimmung von Detergenzien oder von Tensiden als Bestandteil von Detergenzien mit dieser Verordnung erwiesen.

(2) Wird angenommen, dass die Prüfungen nach den in den Anhängen II, III, IV oder VIII aufgeführten Methoden falschpositive Ergebnisse erbracht haben, teilen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats dies der Kommission mit; die Kommission überprüft diese Ergebnisse nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren und trifft die erforderlichen Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EG) Nr. 648/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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