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Art 98a VO (EG) Nr. 6/2002 — Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Übersetzungsbedarf und die Übersetzungsstandards

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) inwieweit Begleitunterlagen, die im schriftlichen Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in einer Amtssprache der Union eingereicht werden können und ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss;

b) welchen Standards die Übersetzungen, die beim Amt eingereicht werden, entsprechen müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.