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# Art 78a VO (EG) Nr. 6/2002 — Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vertretung

VO (EG) Nr. 6/2002  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:

a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 77 Absatz 4;

b) die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;

c) die Umstände, unter denen eine Person von der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten nach Artikel 78 Absatz 7 gestrichen werden kann.

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Zitiervorschlag: Art 78a VO (EG) Nr. 6/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/78a

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