Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 77 Absatz 4;
b) die Bedingungen, unter denen Angestellte im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 und zugelassene Vertreter im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen, um vertretungsbefugt zu sein, sowie den Inhalt dieser Vollmacht;
c) die Umstände, unter denen eine Person von der Liste zugelassener Vertreter in Geschmacksmusterangelegenheiten nach Artikel 78 Absatz 7 gestrichen werden kann.