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Art 74b VO (EG) Nr. 6/2002 — Auskunft aus den Akten

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 74 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag Auskünfte aus jeder Verfahrensakte im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters oder mit einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster erteilen.