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# Art 74a VO (EG) Nr. 6/2002 — Durchführung der Akteneinsicht

VO (EG) Nr. 6/2002  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

(1) Die gemäß Artikel 74 Absatz 3 beantragte Einsicht in die Akten eingetragener Unionsgeschmacksmuster wird in die elektronischen Datenträger der Akten gewährt. Die Einsicht erfolgt online. Der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll.

(2) Betrifft der Antrag auf Einsichtnahme eine Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 50 ist oder das Gegenstand einer solchen aufgeschobenen Bekanntmachung war und auf das bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass

a) der Anmelder oder Inhaber des Unionsgeschmacksmusters der Einsichtnahme zugestimmt hat oder

b) die Person, die die Einsichtnahme beantragt, ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht hat.

(3) Auf Antrag erfolgt die Akteneinsicht durch Ausstellung elektronischer Kopien der Dokumente aus der Akte. Das Amt stellt auf Antrag auch elektronische beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung für ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster aus.

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Zitiervorschlag: Art 74a VO (EG) Nr. 6/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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