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Art 66f VO (EG) Nr. 6/2002 — Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Berechnung der Fristen und deren Dauer

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten zur Berechnung der in Artikel 66e bezeichneten Fristen und deren Dauer festgelegt werden.