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# Art 53a VO (EG) Nr. 6/2002 — Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Nichtigerklärung

VO (EG) Nr. 6/2002  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten des Verfahrens zur Nichtigerklärung eines Unionsgeschmacksmusters gemäß Artikel 52 und 53 einschließlich der Möglichkeit festzulegen, einen Antrag auf Nichtigerklärung vorrangig zu prüfen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet.

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Zitiervorschlag: Art 53a VO (EG) Nr. 6/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/53a

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