nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 36 VO (EG) Nr. 6/2002 — Erfordernisse der Anmeldung

VO (EG) Nr. 6/2002  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

(1) Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters muss Folgendes enthalten:

a) einen Antrag auf Eintragung;

b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

c) eine hinreichend klare Wiedergabe des Geschmacksmusters, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.

(2) Die Anmeldung enthält ferner die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(3) Darüber hinaus kann die Anmeldung Folgendes enthalten:

a) eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe;

b) einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50;

c) Angaben zum Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat;

d) die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, nach Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation in der am Anmeldetag geltenden Fassung;

e) die Benennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder die Entwerfergemeinschaft auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.

(4) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so ist für die Aufschiebung der Bekanntmachung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

(5) Die Anmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung genügen.

(6) Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und d) beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen.

---

Zitiervorschlag: Art 36 VO (EG) Nr. 6/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/36

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
