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# Art 3 VO (EG) Nr. 6/2002 — Begriffsbestimmungen

VO (EG) Nr. 6/2002  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;

2. „Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich:

a) Verpackung, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen,

b) grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;

3. „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EG) Nr. 6/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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