(1) Das eingetragene Unionsgeschmacksmusters kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
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(1) Das eingetragene Unionsgeschmacksmusters kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.