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Art 26a VO (EG) Nr. 6/2002 — Eintragungssymbol

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Der Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters kann die Öffentlichkeit über die Eintragung des Geschmacksmusters informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises anbringt. Diesem Hinweis auf das Geschmacksmuster kann die Eintragungsnummer des Geschmacksmusters beigefügt werden oder er kann mit der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register verlinkt werden.