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Art 20 VO (EG) Nr. 6/2002 — Beschränkung der Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

(1) Die Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden in Bezug auf

a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

b) Handlungen zu Versuchszwecken;

c) Wiedergaben zum Zweck der Zitierung oder der Lehre;

d) Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des Geschmacksmusters zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen;

e) Handlungen zum Zweck der Kommentierung, Kritik oder Parodie;

f) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind und vorübergehend in das Gebiet der Union gelangen;

g) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör in die Union zu Zwecken der Reparatur der unter Buchstabe f genannten Schiffe und Luftfahrzeuge;

h) die Durchführung von Reparaturen an den unter Buchstabe f genannten Schiffen und Luftfahrzeugen.

(2) Absatz 1 Buchstaben c, d und e finden nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, und, im Fall nach Buchstabe c, wenn die Herkunft desjenigen Erzeugnisses angegeben wird, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem das Geschmacksmuster verwendet wird.