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Art 12 VO (EG) Nr. 6/2002 — Schutzdauer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

(1) Der Schutz durch ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster entsteht mit der Eintragung durch das Amt.

(2) Ein eingetragenes Geschmacksmuster wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann die Eintragung gemäß Artikel 50d um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag erneuern lassen.