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# Art 106e VO (EG) Nr. 6/2002 — Schutzverweigerung

VO (EG) Nr. 6/2002  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

(1) Stellt das Amt bei der Prüfung der internationalen Eintragung fest, dass das Muster oder Modell, für das Schutz begehrt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 a entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung.

In der Mitteilung werden die Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.

(2) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft wird nicht verweigert, bevor dem Inhaber Gelegenheit gegeben worden ist, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten oder zur Schutzverweigerung Stellung zu nehmen.

(3) Die Einzelheiten der Prüfung der Schutzverweigerungsgründe werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.

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Zitiervorschlag: Art 106e VO (EG) Nr. 6/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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