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Art 106c VO (EG) Nr. 6/2002 — Benennungsgebühren

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte werden durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt.