(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betreffenden Erzeuger über die mit Artikel 5 Buchstabe f) bzw. g) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 eingeführten neuen Begriffsbestimmungen für „Lieferung“ und „Direktverkauf“.
(2) Eine endgültige Umwandlung einer Referenzmenge in eine andere aufgrund der in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung erfolgt auf Antrag des Erzeugers gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003.