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Art 3 VO (EG) Nr. 595/2004 — Umwandlungen

VO (EG) Nr. 595/2004

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Umwandlungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 können vorübergehend oder endgültig sein.

Vorübergehende Umwandlungen einzelbetrieblicher Referenzmengen sind Umwandlungen, bei denen der Erzeuger für einen bestimmten Zwölfmonatszeitraum beantragt, eine Milchmenge von einer Referenzmenge in die andere umzuwandeln.

Endgültige Umwandlungen sind Umwandlungen, bei denen der Erzeuger für einen Zwölfmonatszeitraum und die darauf folgenden Zwölfmonatszeiträume beantragt, eine Milchmenge von einer Referenzmenge in die andere umzuwandeln.