Nach Eingang der Mitteilungen gemäß ►M4 Artikel 25 ◄ teilt die Kommission die für jeden Mitgliedstaat in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzte einzelstaatliche Referenzmenge gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Lieferungen und Direktverkäufe auf.
Die Aufteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.