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# Art 12 VO (EG) Nr. 595/2004 — Äquivalenzen

VO (EG) Nr. 595/2004  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Vermarktung anderer Milcherzeugnisse als Milch setzen die Mitgliedstaaten die bei der Herstellung verwendeten Milchmengen fest. Dabei ist von folgenden Äquivalenzen auszugehen: a) 1 kg Rahm = 0,263 kg Milch × % Fettgehalt des Rahms, ausgedrückt als Masse, b) 1 kg Butter = 22,5 kg Milch.

Bei Käse und allen anderen Milcherzeugnissen können die Mitgliedstaaten die Äquivalenzen unter anderem nach dem Gehalt an Trockenmasse und an Fett der betreffenden Käse- bzw. Erzeugnisarten bestimmen.

Kann der Erzeuger der zuständigen Behörde den Nachweis der für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tatsächlich verwendeten Mengen erbringen, so stützt sich der Mitgliedstaat auf diesen Nachweis an Stelle der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Äquivalenzen.

(2) Erweist es sich als schwierig, die für die Verarbeitung verwendeten Mengen auf der Grundlage der vermarkteten Erzeugnisse zu bestimmen, so können die Mitgliedstaaten die äquivalenten Milchmengen pauschal auf der Grundlage des Milchkuhbestands des Erzeugers und einer für den Bestand repräsentativen durchschnittlichen Milchleistung je Kuh festsetzen.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EG) Nr. 595/2004

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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