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# Art 8 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde, insbesondere durch Übersendung von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Kopien oder Auszügen davon, alle ihr zur Verfügung stehenden oder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 von ihr beschafften Auskünfte über festgestellte oder geplante Vorgänge, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder diesen Regelungen nach Ansicht der ersuchenden Behörde zuwiderlaufen, oder gegebenenfalls Auskünfte über die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 7.

Urschriften und Gegenstände werden jedoch nur übermittelt, soweit das Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegensteht.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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