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Art 7 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amstbereich besonders sorgfältig oder läßt besonders sorgfältig überwachen:

a) Personen, bei denen begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie gegen die Zoll- und die Agrarregelung verstoßen, und insbesondere die Ortsveränderungen dieser Personen;

b) Orte, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die begründeten Anlaß zu der Annahme geben, daß sie Vorgängen dienen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen;

c) Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, daß sie Vorgängen dienen können, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen;

d) Beförderungsmittel, bei denen begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie zu Vorgängen benutzt werden, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen.