(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 wird aufgehoben.
(2) Die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
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(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 wird aufgehoben.
(2) Die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.