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Art 5 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag der ersuchenden Behörde liefert die ersuchte Behörde dieser alle Bescheinigungen sowie alle Schriftstücke oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken, die ihr zur Verfügung stehen oder die sie sich nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 beschafft und die sich auf Vorgänge beziehen, auf die die Zoll- und die Agrarregelung Anwendung finden.