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# Art 48 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung verpflichtet die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese Amtshilfe geeignet wäre, die öffentliche Ordnung ihres Sitzstaats oder andere wesentliche Interessen desselben, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zu beeinträchtigen.

(2) Jede Verweigerung der Amtshilfe ist zu begründen.

Die Kommission ist über jede Amtshilfeverweigerung und die geltend gemachten Gründe so rasch wie möglich zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: Art 48 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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