Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um
a) intern eine gute Zusammenarbeit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden sicherzustellen;
b) im Rahmen ihrer Beziehungen erforderlichenfalls eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den von ihnen zu diesem Zweck besonders ermächtigten Behörden einzurichten.