Bis zum 9. Oktober 2017 nimmt die Kommission Bewertungen der Fragen vor,
— ob die Ausweitung der in den Registern enthaltenen Daten über die Ausfuhr gemäß Artikel 18a und Artikel 18d durch die Aufnahme von Daten über andere als in Artikel 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 18d Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Waren erforderlich ist, und
— ob die Ausweitung der in dem Transportregister enthaltenen Daten durch die Aufnahme von Daten über die Einfuhr, Ausfuhr und den Versand von Waren auf dem Land- und Luftweg durchführbar ist.