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# Art 4 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die es der ersuchenden Behörde ermöglichen, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung und insbesondere folgender Bestimmungen zu gewährleisten: — Bestimmungen über die Anwendung der Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstiger Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind; — Bestimmungen über Vorgänge, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind.

(2) Zur Beschaffung der verlangten Auskünfte verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handeln würde.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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